Mit der Änderung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen wurde zum 1. September 2026 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018) die sogenannte Genehmigungsfiktion eingeführt.
Danach gilt eine beantragte Baugenehmigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten über den Bauantrag entschieden hat. Die Frist beginnt erst, wenn die Bauvorlagen vollständig vorliegen und die für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen eingegangen oder die hierfür vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.
Über den Eintritt der Genehmigungsfiktion stellt die Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Bescheinigung aus.
Wahlmöglichkeit der Bauherrschaft
Die Entscheidung über einen Verzicht auf die Genehmigungsfiktion liegt ausschließlich bei der Bauherrschaft.
Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018 (Öffnet in einem neuen Tab) kann die Bauherrschaft vor Ablauf der maßgeblichen Frist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichten. In diesem Fall bleibt es bei der ausdrücklichen behördlichen Entscheidung über den Bauantrag.
Bei einer Baufinanzierung kann es sinnvoll sein, vorab mit dem finanzierenden Kreditinstitut zu klären, ob dieses eine ausdrücklich erteilte Baugenehmigung benötigt oder ob eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion als Nachweis ausreicht.
Die Genehmigungsfiktion gilt ausschließlich für Bauanträge, die ab dem 1. September 2026 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereicht wurden.